Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Jenniches Treppenbau GmbH und den Verbrauchern und Unternehmern.

1.2 Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass die Geschäftsbeziehung Zwecken dient, die einer gewerblichen oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil; es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsinhalt

2.1 Es gelten in nachstehender Reihenfolge:

(1) Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen.

(2) Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen inunseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.

(3) Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

(4) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils gültigen Fassung. Bei allen Bauleistungen (Arbeiten am Bau und Innenausbau) einschließlich Montage gelten die Bestimmungen des BGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

2.2 Entwürfe, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge, ausgenommen allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen Verwendung verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und ggf. Schadensersatz.

3. Vertragsschluss

Jenniches Treppenbau GmbH erstellt dem Kunden ein verbindliches, individuelles Angebot. An das Angebot ist Jenniches 6 Wochen gebunden. Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er sich mit dem Angebot einverstanden erklärt und an Jenniches Treppenbau GmbH übermittelt. Zur Bestätigung erhält der Kunde durch Jenniches Treppenbau GmbH eine Auftragsbestätigung.

4. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Treppen und anderen Gegenständen, sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 4.1. bis 4.6. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen- ausgenommen Bauleistungen“ (VOB, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

4.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse, nicht erfolgte Selbstbelieferung durch Zulieferer), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Dispositionszuschlag zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

4.3 Mängel

(1) Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

(3) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Auftraggeber diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitraum der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

(4) Bei Schadensersatz nach gescheiterter Nacherfüllung bleibt die Ware bei dem Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(5) Für Unternehmer, mit denen die VOB vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

4.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführung, insbesondere auch bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

5. Preise

5.1 Maßgebend sind die in der dem Kunden übersandten Auftragsbestätigung enthaltenen Preise für die vertraglich vereinbarten Leistungen.

5.2 Statische Nachweise sind in den Preisen der Treppenanlagen grundsätzlich nicht enthalten.

5.3 Der Lieferungs- und Montagepreis beinhaltet eine Anfahrt. Vom Kunden verschuldete vergebliche Anfahrten, Wartezeiten während bzw. bei der Anlieferung und Arbeitsdurchführung oder Unterbrechungen der Montage werden dem Kunden gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Nicht im Vertrag veranschlagte Arbeiten sind einschließlich etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen nach Zeitaufwand gesondert zu bezahlen.

5.4 Nachträgliche Änderungen der Treppenausführung, z.B. durch statische Erfordernisse, bauliche Abweichungen oder auf Wunsch des Kunden werden nur nach Auftragserteilung mit schriftlicher Bestätigung durch uns unter Berücksichtigung evtl. Preisänderungen verbindlich. Ändern sich nach Vertragsabschluss die Lohn-, Material- oder Transportkosten, ist Jenniches Treppenbau GmbH zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, falls der vorgesehene Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt.

5.5 Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden/Auftraggebers.

5.6 Der Kunde erhält von Jenniches Treppenbau GmbH ein Übergabeprotokoll nach Montage der

Treppe ausgehändigt, das von Jenniches Treppenbau GmbH und vom Kunden unterzeichnet wird

6. Zahlung

6.1 Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingen. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Abschlagszahlungen sind ebenso sofort zur Zahlung fällig.

6.2 Die Aufrechnung durch Unternehmer im Sinne Ziffer 1 dieser AGB, sowie Verbrauchern, denen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6.3 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Jenniches das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums-/Vorbehaltsgegenstände JennichesTreppenbau GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen, Schenkungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an Jenniches GmbH abgetreten. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Ferner kann die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

(4) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände von Jenniches Treppenbau GmbH bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden oder in der Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegenüber dem Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen aus Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an die Jenniches Treppenbau GmbH ab.

(5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Jenniches ab.

(6) Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber Jenniches Treppenbau GmbH nicht oder nicht pünktlich oder wirkt in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so ist der so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(7) Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oderUmgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Jenniches GmbH nicht zulässig.

6.4 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Eigentum und Urheberecht an Kostenanschlägen, Entwrfen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Diese Gegenstände dürfen ohne Zustimmung von Jenniches GmbH weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben

7. Abnahme

Der Kunde ist zur Abnahme der montierten Treppenanlage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn Jenniches Treppenbau GmbH seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Jenniches Treppenbau GmbH, so gilt die Annahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage der Treppenanlage als erfolgt.

Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Jenniches Treppenbau GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen § 12 VOB Teil B.

8. Widerrufsrecht des Werkvertrages/Dienstleistungen für Verbraucher

Soweit der Werkvertrag oder der Vertrag über Dienstleistungen mit Verbrauchern am Telefon, per Email oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurde, steht Verbrauchern im Sinne Ziffer 2 dieser AGB folgendes Widerrufsrecht zu:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Jenniches Treppenbau GmbH, Am Mürel 15, 53945 Blankenheim , vertreten durch unseren

Geschäftsführer Alexander Jenniches,

Telefon: +49 (0) 24 49 / 95 11-0

Telefax: +49 (0) 24 49 / 95 11-10

E-Mail: info@jenniches-treppen.de

mittels einer eindeutigen Erklärung, z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine Email, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung des Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des

Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag fristgerecht widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

9. Kaufmännischer Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, wenn Sie Kaufmann sind.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden.

Stand: 06/2023

Jenniches Treppenbau GmbH